HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 301
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 520/14, Beschluss v. 22.01.2015, HRRS 2015 Nr. 301
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch erfolglos geblieben ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 301
Bearbeiter: Christian Becker