HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 371
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 51/14, Beschluss v. 18.03.2014, HRRS 2014 Nr. 371
Die Revisionen der Nebenkläger J., M. und S. F. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juli 2013 werden als unzulässig, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllend (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 262), verworfen. Die nach § 450 Abs. 1 StPO erforderliche Konkretisierung des Anfechtungsziels durch die Nebenklägerin S. F. vom 11. März 2014 ist verspätet.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen, weil rechtswirksam zurückgenommenen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 10a).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 371
Bearbeiter: Christian Becker