HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 198
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 502/14, Beschluss v. 09.12.2014, HRRS 2015 Nr. 198
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2014 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1. bis 29. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF - Fälle II. A. 1. bis 20. der Urteilsgründe -) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF - Fälle II. A. 21. bis 29. der Urteilsgründe - sowie § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF - Fall II. B. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einzelstrafen in den Fällen II. A. der Urteilsgründe haben keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Bei der Bemessung sämtlicher dieser Einzelstrafen hat das Landgericht strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte - "statt aufzuhören und sein eigenes Verhalten zu reflektieren" - immer wieder sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in den Fällen II. A. 21. bis 28. zu Lasten des Angeklagten dessen "jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle" berücksichtigt, die sich "in der zusätzlichen Penetration des Kindes" zeige. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, denn es hat in allen der genannten Fälle als straferhöhenden Umstand angesehen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten überhaupt begangen hat. In den Fällen II. A. 21. bis 28. hat es darüber hinaus die Umstände strafschärfend berücksichtigt, welche die gegenüber § 176 Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF begründen.
Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Wertungsfehler unberührt und können aufrechterhalten bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 198
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 71; StV 2015, 487
Bearbeiter: Christian Becker