HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 197
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 501/14, Beschluss v. 20.01.2015, HRRS 2015 Nr. 197
Auf die Revision des Angeklagten M. K. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten M. K. sowie die Revision des Angeklagten S. K. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte S. K. hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (M. K.) bzw. in zwei Fällen (S. K.) jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten M. K. hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es - ebenso wie dasjenige des Angeklagten S. K. - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten S. K. auch zum Strafausspruch.
Hinsichtlich des Angeklagten M. K. kann der Strafausspruch hingegen keinen Bestand haben; die Erwägungen des Landgerichts erweisen sich insoweit als lückenhaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte M. K. bereits im Rahmen der Haftprüfung die Verkäufe, wie sie ihm in den Urteilsgründen zur Last gelegt wurden, eingeräumt (UA S. 10). Damit kommt in Betracht, dass er hinsichtlich der Taten Ziffern II.1.-4. auch die Tatbeteiligung seines Bruders und die Tatbegehung des Mitangeklagten G. zum Gegenstand seiner Aussage gemacht und damit rechtzeitig zur Aufdeckung begangener Taten nach § 31 Nr. 2 BtMG beigetragen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass in diesem Fall das Landgericht einen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 BtMG angenommen und eine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hätte. Aufgrund des autonomen Tatbegriffs des § 31 BtMG (BGH NStZ-RR 2011, 57; Weber BtMG 4. Aufl. § 31 Rdnr. 14 [richtig: 41] mwN) ist nicht auszuschließen, dass diese Milderung auch in Hinsicht auf die Einzelstrafe für die von dem Angeklagten allein begangene Tat Ziffer II.5. in Betracht kommt."
Dem folgt der Senat.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 197
Bearbeiter: Christian Becker