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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 152

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 488/14, Beschluss v. 27.11.2014, HRRS 2015 Nr. 152


BGH 3 StR 488/14 - Beschluss vom 27. November 2014 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Auf die Rüge, das Landgericht habe das Ende der Hemmung der Unterbrechungsfrist zu Unrecht erst zum 10. Januar 2014 festgestellt, kann der Beschwerdeführer die Revision nicht stützen, denn der den Beginn und das Ende der Hemmung feststellende Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar (§ 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 152

Bearbeiter: Christian Becker