HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 192
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 472/14, Beschluss v. 09.12.2014, HRRS 2015 Nr. 192
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.
Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des Zeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere des Verschuldens der Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 20/14 m.w.N.).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 192
Bearbeiter: Christian Becker