HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 151
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 462/14, Beschluss v. 09.12.2014, HRRS 2015 Nr. 151
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht seine Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den Angeklagten entspreche nicht der Wahrheit, auch darauf gestützt, dass dieser sich erst am vierten Tag der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug und insbesondere nicht anlässlich einer vorangegangenen mündlichen Haftprüfung zur Sache eingelassen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die dem Angeklagten zustehende Aussagefreiheit (vgl. § 136 StPO) verbietet es, aus dem Umstand, dass er sich nur spät im Verfahren erstmals zur Sache einlässt, ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 332/14). Jedoch schließt der Senat angesichts der Vielzahl der vom Landgericht vorrangig herangezogenen, objektiv gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 151
Bearbeiter: Christian Becker