HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 186
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 377/14, Beschluss v. 17.12.2014, HRRS 2015 Nr. 186
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve in Moers vom 24. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Ablauf des Tatgeschehens aufrechterhalten,
im Maßregelausspruch,
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Gebrauchs von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Besitzes von Betäubungsmitteln, Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung sowie räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte am 20. April 2013 auf eine vor der Eissporthalle in Krefeld sitzende Personengruppe zu, holte aus und trat dem Geschädigten im Sprung grundlos und gezielt gegen den Kopf, so dass der Geschädigte nach hinten fiel und sofort ohnmächtig wurde. Dabei zerbrach auch die Brille des Geschädigten. Die Strafkammer hat dies rechtsfehlerfrei als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewertet. Dennoch kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, da der Angeklagte die abgeurteilte Körperverletzung möglicherweise ohne Schuld beging.
Das Landgericht ist im Rahmen der insgesamt neun Straftaten des Angeklagten umfassenden Feststellungen zwar davon ausgegangen, dass der Angeklagte zu den Tatzeiten infolge der diagnostizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (UA S. 12). Allerdings ergibt sich aus der Beweiswürdigung mit näherer Begründung, dass der Angeklagte bei der vor der Eishalle begangenen Gewalttat in seiner "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" sicher erheblich vermindert war (UA S. 23). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht sich mit der Frage der Aufhebung der Schuldfähigkeit befassen müssen. Denn wenn dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht in das Unrecht seines Handelns fehlt, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, juris Rn. 5 mwN). Es bleibt daher im Fall II. 2. die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die Tat in schuldunfähigem Zustand begangen hat.
Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in diesem Fall ist deshalb erneut zu verhandeln und entscheiden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind demgegenüber frei von Rechtsfehlern und können aufrechterhalten bleiben.
2. Die Aufhebung der Freiheitsstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
3. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand.
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5).
Den Urteilsgründen kann schon der notwendige Zusammenhang zwischen der möglichen psychischen Erkrankung des Angeklagten und den abgeurteilten Straftaten nicht entnommen werden. Nach den Darlegungen zum Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung ist vielmehr nicht feststellbar, dass "die jeweilige Tatbegehung wahnbedingt erfolgt sei". Insbesondere beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen die unter II. 3. der Urteilsgründe abgeurteilte schwere Sexualtat "nicht unmittelbar auf wahnhaftem Erleben des Angeklagten" (UA S. 23). Dem hat sich die Strafkammer angeschlossen. Damit belegen die Urteilsausführungen gerade nicht, dass die abgeurteilten Taten des Angeklagten in einem inneren Zusammenhang mit der angenommenen psychotischen Störung standen.
Über den Maßregelausspruch muss deshalb ebenfalls erneut verhandelt und entschieden werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 186
Bearbeiter: Christian Becker