HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 148
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 355/14, Beschluss v. 25.11.2014, HRRS 2015 Nr. 148
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten K. gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die statthafte, form - und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 148
Bearbeiter: Christian Becker