HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 182
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 277/14, Beschluss v. 22.01.2015, HRRS 2015 Nr. 182
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Januar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II. B 1. und 2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Kindesmissbrauch begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualtaten sowie Gewalttaten zum Nachteil von drei seiner Kinder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
In den Fällen II. B 1. und 2. der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Kindesmissbrauch begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die im Sommer 1998 begangene Tat 1 sowie die "in der Folgezeit bis zum Mai 1999" - also nicht ausschließbar vor dem 1. April 1999 - begangene Tat 2 sind, soweit der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs.1 StGB) betroffen ist, verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann jeweils mit Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB). Sie war deshalb am 1. April 2004 bereits verstrichen. Auf die an diesem Tag erfolgte Einbeziehung von § 174 StGB in den Regelungsbereich des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 StR 110/13 bei Pfister NStZ-RR 2013, 361 mwN).
Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Er schließt aus, dass das Landgericht, das die Strafen jeweils aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB aF entnommen hat, bei Kenntnis der Verjährung geringere Einzelstrafen verhängt hätte, da auch verjährte Taten mit - wenn auch geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.
Der Teilerfolg ist nicht von solchem Gewicht, dass die vollständige Auferlegung der Kosten und Auslagen unbillig erscheinen würde, § 473 Abs. 4 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 182
Bearbeiter: Christian Becker