HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 932
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 264/14, Beschluss v. 24.07.2014, HRRS 2014 Nr. 932
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; der Freispruch im Übrigen entfällt.
Mit dem Wegfall des Freispruchs im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten wegen Untreue in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen angeklagt, weil er durch die verfahrensgegenständliche Überweisung nicht nur die Vermögensinteressen der Ne. sondern auch die der N. GmbH verletzt habe. Das Landgericht hat dies mit der Begründung abgelehnt, das geschädigte Vermögen könne nur einem Inhaber, der Ne., zugeordnet werden.
Nimmt - wie hier - die Anklageschrift und ihr folgend der Eröffnungsbeschluss in vertretbarer Weise Tateinheit an, wird aber nicht wegen aller tateinheitlich angeklagter Delikte verurteilt, so kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht. Denn wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 260 Rn. 12 mwN).
Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Änderung der Urteilsformel nebst Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 932
Bearbeiter: Christian Becker