HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 927
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 238/14, Beschluss v. 10.07.2014, HRRS 2014 Nr. 927
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. März 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben hinsichtlich der für die Versuchstat verhängten Einzelstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war (Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13). Das Landgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil erneut auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt; die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar habe der Angeklagte, bei dem eine Abhängigkeit von Cannabis und ein Missbrauch alkoholischer Getränke vorliege, den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Doch bestehe kein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und den festgestellten Taten. Dass der Hang auch nur neben anderen Ursachen zur Begehung der Straftaten beigetragen habe, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben.
Diese Ausführungen stehen indes mit den Feststellungen nicht in Einklang. Danach verwandte der Angeklagte zwar einen Teil des erbeuteten Geldbetrages zur Deckung seines Lebensbedarfs. Doch setzte er die aus den Straftaten erlangte Beute auch zum Erwerb von Cannabis ein. Zu der Frage, ob nicht deshalb der Hang zum Rauschmittelgenuss neben anderen Umständen für die Taten zumindest mitursächlich war, verhält sich das Urteil nicht.
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die entsprechende Entscheidung des Senats sowie die eventuelle Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch diesmal nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 927
Bearbeiter: Christian Becker