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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 776

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 237/14, Beschluss v. 24.06.2014, HRRS 2014 Nr. 776


BGH 3 StR 237/14 - Beschluss vom 24. Juni 2014 (LG Bochum)

Rechtsfehlerhafte Anordnung der dauerhaften Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (durch die Urteilsfeststellungen nicht belegter Zusammenhang zwischen psychischer Erkrankung und Anlasstat).

§ 63 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Beschuldigte nachts in betrunkenem Zustand vom Balkon seiner Wohnung Parolen und verwendete Grußformeln der NSDAP. Als ein ebenfalls alkoholisierter Gast aus einem gegenüber gelegenen Lokal ihn deshalb zur Rede stellte, verließ der Beschuldigte das Haus und stach im Verlauf einer zuerst verbal, dann auch tätlich verlaufenen Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser auf den Gast sowie den um Schlichtung des Streits bemühten Sohn der Wirtin ein. Dabei verletzte er beide Männer erheblich.

Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen. Das seit Jahren bestehende Krankheitsbild habe sich inzwischen chronifiziert. Im Vordergrund stehe ein paranoides Verfolgungsgeschehen. Der Beschuldigte fühle sich bedroht, habe Angst und höre Stimmen. Unter psychotischem Erleben neige der Beschuldigte zu erheblichen Impulskontrollstörungen mit hochgradiger Gewaltanwendung. Zwar bestehe daneben auch ein Suchtgeschehen durch multiplen Substanzgebrauch (zuletzt vorwiegend Alkoholkonsum), doch stehe dies nicht im Vordergrund. Ohne Behandlung seien mit Sicherheit ähnlich gelagerte oder noch gravierendere Taten zu erwarten.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5).

b) Durch die Urteilsgründe wird der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Tat nicht hinreichend belegt. Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte in der Tatsituation verfolgt gefühlt, noch, dass er Stimmen gehört hätte, verwirrt oder desorientiert gewesen sei. Solches wäre aber bei dem geschilderten Krankheitsbild und der aus ihm resultierenden Symptomatik zu erwarten gewesen, zumal das Landgericht mit dem Sachverständigen von fehlender Einsichtsfähigkeit - also einer grundlegenden Verkennung der Situation - ausgegangen ist.

Vielmehr imponiert die Tat als die von erheblichem Alkoholkonsum beeinflusste Schreierei des Beschuldigten unter Verwendung rechtsradikaler Parolen und als eine sich langsam aufschaukelnde Streiterei zwischen zwei alkoholisierten Männern. Dass die festgestellte Schizophrenie des Beschuldigten hierzu in einem Ursachenzusammenhang stand, ist nicht dargelegt. Die Einschätzung des Sachverständigen, "das Tatgeschehen" sei "vielmehr primär von der paranoiden Verfassung des Beschuldigten geprägt" gewesen (UA S. 12), reicht dazu nicht aus.

3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 776

Bearbeiter: Christian Becker