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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 367

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 23/14, Beschluss v. 18.02.2014, HRRS 2014 Nr. 367


BGH 3 StR 23/14 - Beschluss vom 18. Februar 2014 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Oktober 2013 wird

das Verfahren im Fall II. 17. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen und des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 17. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls (Einbruch in eine Baufirma und einen Reifenservice) verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 14 Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und sieben Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und fünf Monate, ein Jahr und vier Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr sowie viermal acht Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 367

Bearbeiter: Christian Becker