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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1027

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 203/14, Urteil v. 21.08.2014, HRRS 2014 Nr. 1027


BGH 3 StR 203/14 - Urteil vom 21. August 2014 (LG Stralsund)

Rechtsfehlerfreie tatrichterliche Verneinung von Mordmerkmalen (hier: Verdeckungsabsicht und niedrige Beweggründe).

§ 211 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 8. November 2013 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat verneint (§ 21 StGB) und zu Unrecht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen (§ 64 StGB). Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt dessen Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB). Das Landgericht habe zu Unrecht sowohl das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht als auch das der niedrigen Beweggründe verneint. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Nach den Feststellungen waren der 28-jährige, der rechten Szene zuzurechnende Angeklagte und die 23-jährige Mitangeklagte eng befreundet und hatten zueinander ein "Bruder-Schwester-Verhältnis" entwickelt. Der Angeklagte wusste, dass die Beziehungen der Mitangeklagten zu ihrem Vater, dem späteren Tatopfer L., seit Jahren zerrüttet waren. Aus ihren wiederholt geschilderten, sie quälenden bild- und bruchstückhaften Erinnerungen schloss er, dass L. die Mitangeklagte als Kind sexuell missbraucht haben müsse. Dies brachte ihn nicht nur als deren "Beschützer" gegen L. auf, sondern auch wegen seiner Aversion gegen "Kinderschänder", für die er die Todesstrafe befürwortete.

Am Abend des 30. September 2012 kehrte der Angeklagte nach mehrwöchiger beruflicher Abwesenheit mit der Bahn an seinen Wohnort zurück. Von unterwegs bat er die Mitangeklagte, ihn am Bahnhof abzuholen, und eröffnete ihr, er habe für sie "ein einmaliges, nur heute gültiges Angebot". Die Mitangeklagte begleitete den Angeklagten in seine Wohnung. Im Verlauf eines Gesprächs über die Lebenssituation der in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Mitangeklagten präzisierte der Angeklagte sein "Angebot" dahin, er werde L. aufsuchen, um die Frage eines möglichen sexuellen Missbrauchs "ein für alle Mal zu klären". Hierzu solle sie ihn in ihrem Pkw an dessen etwa 25 km entfernten Wohnort bringen. Die Mitangeklagte zögerte zunächst, auf den Hinweis des Angeklagten, er könne auch auf andere Weise dorthin gelangen, willigte sie schließlich ein.

Die Mitangeklagte ließ den Angeklagten gegen 22.30 Uhr auf Höhe des Nachbargrundstücks aussteigen und parkte ihren Pkw etwa 50 m von L. s Wohnhaus entfernt an zuvor verabredeter Stelle. Der Angeklagte überstieg das verschlossen geglaubte Hoftor des Anwesens, klopfte an der Haustür und gab sich als Freund der Tochter zu erkennen, worauf L. ihn einließ. Vom Angeklagten nunmehr mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter konfrontiert, reagierte L. aggressiv und versuchte, den Angeklagten aus dem Haus zu drängen. Hierauf zog der Angeklagte seine mitgeführten Schlaghandschuhe mit verstärktem Handrückenbereich über und schlug L. wiederholt wuchtig mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging und regungslos liegen blieb. Anschließend versetzte er L. mit den getragenen, durch Innenkappen aus Stahl verstärkten Schuhen mehrere Fußtritte in die Seite. Den Tod des Opfers nahm er bei seinem Handeln billigend in Kauf.

In der Annahme, L. damit noch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben, verließ der Angeklagte sodann das Haus, begab sich zur Mitangeklagten und stellte ihr die Frage, ob sie ihren Vater "noch einmal sehen" wolle. Als die Mitangeklagte dies mit den Worten verneinte "Nee, definitiv nicht", kündigte er ihr an, er werde "die Sache jetzt klären". Er begab sich erneut zum Anwesen von L., überstieg nochmals das Hoftor, drang in das Haus ein und nahm in der Küche ein Brotmesser mit etwa 20 cm langer Klinge an sich, um den weiterhin reglos Daliegenden nun durch einen Stich in die Brust zu töten. Zwei erste Stiche rutschten ab, beim dritten, nun wuchtig geführten Stich drang das Messer auf volle Klingenlänge ein und perforierte u.a. den Herzbeutel und die rechte Herzkammer. L. verstarb kurze Zeit danach an Verbluten.

2. Soweit das Landgericht danach die Tatbestandsmerkmale des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) verneint und den Angeklagten des Totschlags (§ 212 StGB) schuldig gesprochen hat, weist die dem zugrunde liegende Würdigung der Beweise entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

a) Dass bei dem tödlichen Messerstich nicht die Absicht des Angeklagten handlungsleitend war, seine Ermittlung als Täter der vorangegangenen Misshandlungen zu verhindern, schließt das Landgericht zum einen aus seinen Worten gegenüber der Mitangeklagten, er werde "die Sache jetzt klären", was vor dem Hintergrund des Tatgeschehens offensichtlich auf den die Mitangeklagte erheblich belastenden mutmaßlichen sexuellen Missbrauch durch das Tatopfer bezogen war. Zum anderen mussten entsprechende Überlegungen des Angeklagten schon deshalb nicht nahe liegend erscheinen, weil er ohne Weiteres damit rechnen musste, dass L. noch vor seiner Rückkehr aus der Bewusstlosigkeit erwacht und geeignete Maßnahmen ergreift. Nicht übersehen hat das Landgericht, dass der Angeklagte sich (zunächst) bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 26. Februar 2013 dahin eingelassen hatte, er habe L. getötet, weil dieser ihn hätte wieder erkennen können. Es hat dieser Einlassung deshalb keinen entscheidenden Beweiswert zugemessen, weil sie - mit den Feststellungen im Übrigen objektiv unvereinbar - die Rückkehr zur Mitangeklagten vor dem Einsatz des Messers verschwieg und so offensichtlich von der Absicht getragen war, diese, wie nach der Tat verabredet, "aus der Sache rauszuhalten".

Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob das kurzzeitige Verlassen des Tatorts und der anschließende Wechsel des Tatmittels das Geschehen in einer Weise unterbrachen, welche die bereits von Tötungsvorsatz getragenen Schläge und Tritte als eine zur Verdeckung geeignete "andere Straftat" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1984 - 1 StR 593/84, NStZ 1985, 167).

b) Auch die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht niedrige Beweggründe des Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat sich mit den denkbaren Tatmotiven des Angeklagten hinreichend auseinandergesetzt und konnte danach nicht ausschließen, dass sein Tatentschluss vorrangig getragen war von einer Verärgerung über die fehlende Reue und Gesprächsbereitschaft L. s in Bezug auf dessen (mutmaßliches) die Mitangeklagte erheblich belastendes Vorverhalten. Zwar würdigt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht mehr ausdrücklich auch die zuvor als ein "gewisses Indiz" gegen die Verdeckungsabsicht gewertete Äußerung des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, er habe sich durch die Tat als "Richter" aufgespielt. Der Senat schließt jedoch aus, dass dem Landgericht dieser Umstand aus dem Blick geraten war, denn es erwägt jedenfalls auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte gehandelt hat, um L. zu bestrafen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe es unterlassen, bei der Gewichtung der dem Messerstich vorausgehenden Misshandlungen die Schläge mit den verstärkten Handschuhen unter dem Gesichtspunkt der Tatbegehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu würdigen, schließt der Senat aus, dass hierauf der Strafausspruch zum Vorteil des Angeklagten beruht. Das Landgericht hat innerhalb des rechtsfehlerfrei angenommenen einheitlichen Tatgeschehens schon wegen der Fußtritte die qualifizierenden Merkmale sowohl des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht und bei der Bemessung der Strafe die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes und die Brutalität des Vorgehens berücksichtigt.

4. Auch im Übrigen deckt die Überprüfung des Urteils auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zugunsten oder zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.

II. Die Revision des Angeklagten 1. Soweit sich das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Strafausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen. Sachverständig beraten hat das Landgericht jedenfalls einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem (möglichen) Alkoholmissbrauch des Angeklagten und der Tat verneint, denn es hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass diese in der vom Angeklagten eingenommenen Beschützerrolle gegenüber der Mitangeklagten und in seiner Aversion gegen "Kinderschänder" wurzelt.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1027

Externe Fundstellen: NStZ 2015, 265; NStZ-RR 2014, 368 ; StV 2015, 297

Bearbeiter: Christian Becker