HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 524
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 104/14, Beschluss v. 14.05.2014, HRRS 2014 Nr. 524
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 524
Bearbeiter: Christian Becker