HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 502
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 94/13, Beschluss v. 30.04.2013, HRRS 2013 Nr. 502
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 502
Bearbeiter: Christian Becker