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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 497

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 46/13, Beschluss v. 16.04.2013, HRRS 2013 Nr. 497


BGH 3 StR 46/13 - Beschluss vom 16. April 2013 (LG Mönchengladbach)

Wirksame Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 344 Abs. 1 StPO; § 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2012 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur gewerbsmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf den Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung beschränkten Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB beschränkt. Zwar hat die Angeklagte diese Beschränkung ihres Rechtsmittels nicht ausdrücklich erklärt. Indes ergibt die Auslegung der Revisionsbegründungsschrift anhand der Revisionsanträge ("das Urteil ... in Bezug auf die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufzuheben und die Sache diesbezüglich ... zurückzuverweisen ...") und ihrer Begründung eindeutig, dass nach dem Sinn und Ziel des Rechtsmittels allein der Ausspruch über die Unterbringungsanordnung angefochten werden soll (vgl. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 9). Die Beschränkung ist hier auch zulässig (vgl. LR/Franke, aaO, Rn. 50 ff. mwN; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 55 Rn. 6d). Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils sind somit rechtskräftig und unterliegen nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung. Die infolge der wirksamen Beschränkung eingetretene Teilrechtskraft hindert die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruches.

Die Nachprüfung des Urteils im angefochtenen Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 497

Bearbeiter: Christian Becker