HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 560
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 453/13, Beschluss v. 27.05.2014, HRRS 2014 Nr. 560
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Aufklärungsrüge ist hier nicht zulässig erhoben, da es der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO versäumt hat, die Umstände darzulegen, die den Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung drängten (vgl. KK/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 52 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 560
Bearbeiter: Christian Becker