HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 329
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 452/13, Beschluss v. 04.02.2014, HRRS 2014 Nr. 329
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat ausgeführt, soweit der vertypte Srafmilderungsgrund nach § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles hätte rechtfertigen können, hätte er gemäß § 50 StGB bei der weiteren Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Damit hat es verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5). Mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen sowie die Höhe der Strafen, auf die das Landgericht erkannt hat, ist jedoch auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 329
Externe Fundstellen: StV 2014, 412
Bearbeiter: Christian Becker