HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 327
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 448/13, Beschluss v. 18.02.2014, HRRS 2014 Nr. 327
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch wird
die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet und
der Angeklagte im Übrigen freigesprochen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 327
Bearbeiter: Christian Becker