HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 323
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 420/13, Beschluss v. 21.01.2014, HRRS 2014 Nr. 323
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Celle vom 27.07.2011 entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 323
Bearbeiter: Christian Becker