HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 804
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 257/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 804
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 804
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel