HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 803
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 239/13, Beschluss v. 08.08.2013, HRRS 2013 Nr. 803
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 803
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel