HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 802
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 229/13, Beschluss v. 06.08.2013, HRRS 2013 Nr. 802
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen sowie der Geldfälschung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 802
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel