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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 802

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 229/13, Beschluss v. 06.08.2013, HRRS 2013 Nr. 802


BGH 3 StR 229/13 - Beschluss vom 6. August 2013 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen sowie der Geldfälschung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 802

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel