HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 891
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 199/13, Beschluss v. 05.09.2013, HRRS 2013 Nr. 891
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Beanstandung ist ausdrücklich als Aufklärungsrüge, nicht aber als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhoben (zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380).
Gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen schon deshalb Bedenken, weil die Revision nicht mitteilt, welches Ergebnis das vermisste Sachverständigengutachten erbracht hätte. Die Beanstandung ist aber jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum die Annahme eines Hangs, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fern lag und angesichts der gleichartigen Taten, die der Angeklagte - ohne Drogen zu nehmen - in den Jahren 2006 und 2007 begangen hatte, ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelverbrauch und den verfahrensgegenständlichen Taten nicht ersichtlich war. Die Strafkammer musste sich deshalb nicht gedrängt sehen, die begehrte Begutachtung durchführen zu lassen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 891
Bearbeiter: Christian Becker