HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 890
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 196/13, Beschluss v. 20.08.2013, HRRS 2013 Nr. 890
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat sachverständig beraten neue Feststellungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit getroffen. Es hat lediglich hinsichtlich der Berechnung durch den Sachverständigen, der wie im ersten Verfahrensdurchgang die maximale und die wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration aufgrund der erneuten, unveränderten Angaben des Angeklagten berechnet hat und zu identischen Ergebnissen gekommen ist, auf das alte Urteil Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 890
Bearbeiter: Christian Becker