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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 799

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 194/13, Beschluss v. 11.07.2013, HRRS 2013 Nr. 799


BGH 3 StR 194/13 - Beschluss vom 11. Juli 2013 (LG Aurich)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2012 wird als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 799

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel