HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 799
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 194/13, Beschluss v. 11.07.2013, HRRS 2013 Nr. 799
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2012 wird als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 799
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel