HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 793
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 170/13, Beschluss v. 23.07.2013, HRRS 2013 Nr. 793
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das am 10. November 2012 während der Durchsuchung des Angeklagten sichergestellte Einhandmesser eingezogen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 793
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel