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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 793

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 170/13, Beschluss v. 23.07.2013, HRRS 2013 Nr. 793


BGH 3 StR 170/13 - Beschluss vom 23. Juli 2013 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das am 10. November 2012 während der Durchsuchung des Angeklagten sichergestellte Einhandmesser eingezogen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 793

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel