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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 884

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 158/13, Beschluss v. 17.09.2013, HRRS 2013 Nr. 884


BGH 3 StR 158/13 - Beschluss vom 17. September 2013 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 884

Bearbeiter: Christian Becker