HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 231
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 14/13, Beschluss v. 20.02.2013, HRRS 2013 Nr. 231
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Teilfreispruch ist aus den in der landgerichtlichen Entscheidung dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 231
Bearbeiter: Christian Becker