HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 155
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 10/12, Beschluss v. 04.01.2013, HRRS 2013 Nr. 155
Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 - 1 BGs 226/12 und 1 BGs 227/12 - sind gegenstandlos.
Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2012 - 1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12 - werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die Beschuldigten wurden am 15. August 2012 festgenommen und befinden sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 (1 BGs 226/12 und 1 BGs 227/12) und seit dem 23. Oktober 2012 aufgrund der abgeänderten Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag (1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12). Gegenstand der Haftbefehle vom 4. Juli 2012 war der Vorwurf von Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG:
Die Beschuldigten hätten in vier Fällen für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (im Folgenden: IranEmbargoVO 2008) bzw. im Zusammenhang mit in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 (im Folgenden: IranEmbargoVO 2010) aufgeführten Gütern erbracht und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Dienstleistungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwider gehandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) IranEmbargoVO 2008 bzw. i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) IranEmbargoVO 2010). In zwei der vier Fälle hätten die Beschuldigten zugleich Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 IranEmbargoVO 2010 begangen. Sie hätten einer in Anhang VII IranEmbargoVO 2010 aufgeführten Organisation mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Bereitstellungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwider gehandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. In allen Fällen seien die Taten nach § 34 Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG qualifiziert: Die Beschuldigten hätten gewerbsmäßig gehandelt und ihre Taten seien geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Schließlich hätten die Beschuldigten in allen vier Fällen zugleich versucht, entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 KWKG die Entwicklung von Atomwaffen zu fördern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 21 KWKG, §§ 22, 23 StGB). Gegen diese Haftbefehle haben die Verteidiger der Beschuldigten Beschwerde eingelegt, da weder ein dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr bestehe. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2012 (1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12) die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft neu gefasst. Zusätzlich zu den bereits von den ersten Haftbefehlen umfassten Taten wird den Beschuldigten nunmehr vorgeworfen, in drei weiteren Fällen Taten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 IranEmbargoVO 2010 begangen zu haben. Sie hätten gewerbsmäßig dem Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 IranEmbargoVO 2010 zuwider gehandelt; die Handlungen seien ebenfalls geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Ferner hätten sie - gewerbsmäßig handelnd - jeweils in einem Fall den Mitbeschuldigten L. und M. dazu Hilfe geleistet, entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden: DualUseVO) Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung auszuführen, obwohl M. und L. durch die zuständige Behörde unterrichtet worden waren, dass diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sein könnten zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a Nr. 2 AWV, Art. 4 Abs. 1 DualUseVO, § 27 StGB). Dies sei den Beschuldigten bekannt gewesen. In all diesen fünf weiteren Fällen hätten die Beschuldigten ebenfalls versucht, entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 KWKG die Entwicklung von Atomwaffen zu fördern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 21 KWKG, §§ 22, 23 StGB).
Gegen diese Haftbefehle haben die Verteidiger der Beschuldigten wiederum mit dem Antrag Beschwerde eingelegt, die Haftbefehle aufzuheben, hilfsweise, sie außer Vollzug zu setzen. Nach wie vor lägen ein dringender Tatverdacht und Haftgründe nicht vor. Die Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 haben die Beschuldigten nicht zurückgenommen.
I. Die Beschwerden gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 sind gegenstandlos. Die Untersuchungshaft wird nicht mehr aufgrund dieser Haftbefehle vollzogen, sondern auf der Grundlage der diese um zusätzliche Tatvorwürfe erweiternden vom 23. Oktober 2012. Dies führt infolge prozessualer Überholung zur Unstatthaftigkeit der gegen die ursprünglichen Haftbefehle erhobenen Beschwerden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 296 Rn. 17). Da die Untersuchungshaft weiter vollzogen wird und die Beschuldigten die erweiterten Haftbefehle - wie geschehen - vollumfänglich angreifen können, besteht für die Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 auch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 Ws 675/06 u. 676/06, OLGSt StPO § 117 Nr. 4). Da die Unzulässigkeit der Rechtsmittel erst nach ihrer Einlegung eingetreten ist, waren sie für gegenstandslos zu erklären (KK-Paul, StPO, 6. Aufl., vor § 296 Rn. 8; Meyer-Goßner, aaO Rn. 17).
II. Die gegen die Haftbefehle vom 23. Oktober 2012 gerichteten zulässigen Beschwerden der Beschuldigten sind unbegründet.
1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Seit dem Jahr 2002 ist bekannt, dass der Iran in Arak an der Konstruktion eines Reaktors zur Herstellung von Schwerem Wasser arbeitet. Beim Betrieb der vom Iran zunächst geheim gehaltenen Anlage fällt Plutonium in Mengen an, die eine Verwendung für die Atomwaffenproduktion möglich machen und bereits im Jahr 2002 die Besorgnis der Internationalen Atomenergie-Organisation IAEA hervorriefen, das iranische Nuklearprogramm habe eine militärische Dimension. Deshalb unterliegen sämtliche Aktivitäten des Irans, die sich auf den Schwerwasserreaktor beziehen, den Sanktionen der internationalen Staatengemeinschaft.
Zuständig für den Bau des Schwerwasserreaktors in Arak ist die Modern Industries Technique Company, Arak/Iran (im Folgenden: MITEC). Aufgrund dieser Funktion wurde die MITEC zunächst vom UNSicherheitsrat und vom Rat der Europäischen Union gelistet und zuletzt im Anhang VII der IranEmbargoVO 2010 unter Position 42 aufgeführt (zur Strafbewehrung im Bundesanzeiger veröffentlicht am 10. Dezember 2010). Art. 16 Abs. 3 der Verordnung verbietet die unmittelbare oder mittelbare Zur-Verfügung-Stellung jeglicher wirtschaftlicher Ressourcen an gelistete Unternehmen und Organisationen.
Bis August 2012 trieb die MITEC zur Fertigstellung der Anlage insbesondere den Einbau des Verrohrungssystems voran, für das sie insgesamt 1.800 Industrieventile unterschiedlicher Qualität benötigte. Diese Ventile, in deren Beschaffung die Beschuldigten maßgeblich eingebunden waren, lassen sich in drei von verschiedenen Zulieferern stammende Baugruppen aufteilen:
Bei den Ventilen der "Gruppe A" (die Gruppeneinteilung wird von den Beschuldigten verwendet) handelt es sich um 655 nicht in Ausfuhrlisten der IranEmbargoVO oder der DualUseVO erfasste, von dem Mitbeschuldigten L. über sein Unternehmen B. zu beschaffende Standardventile des deutschen Herstellers K. Die "Gruppe B" besteht aus insgesamt 856 geschmiedeten oder gegossenen Ventilen unterschiedlicher Größen des indischen Herstellers O (im Folgenden: O ). Darunter befinden sich mindestens 107 Faltenbalgventile aus einem der Typenklasse 316L entsprechenden Material, die aufgrund dieser Qualität von Anhang IA (Listenposition IA.A0.007) der IranEmbargoVO 2008 und nachfolgend von Anhang IIA (Listenposition IIA.A0.007) der IranEmbargoVO 2010 erfasst werden. Nach Art. 5 Abs. 1b) IranEmbargoVO 2008 bzw. nachfolgend IranEmbargoVO 2010 ist es deshalb verboten, Vermittlungsdienste für im Iran ansässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Ventilen zu erbringen. Bei den Ventilen der "Gruppe C" handelt es sich um 256 von dem Unternehmen W. (im Folgenden: W.) des Mitbeschuldigten M. angefertigte, nicht von den Ausfuhrlisten der IranEmbargoVO oder der DualUseVO erfasste Industrieventile verschiedener Ausfertigungen, die teilweise mit elektronischen Stellantrieben versehen sind.
Mit der Beschaffung der benötigten Ventile beauftragte die MITEC zu einem noch nicht genau ermittelten Zeitpunkt in den Jahren 2006 bis 2007 neben anderen den Mitbeschuldigten T., einen iranischen Staatsangehörigen, der unter Umgehung der gegen den Iran verhängten Sanktionen für diesen Hochtechnologie erwerben soll. Dabei bedient er sich für den Endempfänger MITEC der von ihm geleiteten iranischen Gesellschaft R. (im Folgenden: R.) sowie - für Umgehungslieferungen - mehrerer in Drittländern gegründeter Unternehmen, etwa in der Türkei der I. (im Folgenden: I.).
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber zu Beginn des Jahres 2009, kamen die Beschuldigten mit T. überein, sich an dessen Beschaffungsbemühungen zu beteiligen. Dabei kam ihnen u.a. die Aufgabe zu, die Finanzierung der Lieferungen zu gewährleisten, deren Durchführung zu koordinieren und Kontakte zu möglichen Lieferanten zu knüpfen. Der Beschuldigte A. Ka. wurde überwiegend vom Iran aus tätig, während der ihm gegenüber berichtspflichtige und weisungsgebundene Beschuldigte K. Ka. die Geschäfte in Deutschland betreute. Diese Aufgabenverteilung entspricht der in dem von ihnen seit März 2011 betriebenen Unternehmen Li. (im Folgenden: Li.); aber auch in den Jahren zuvor waren sie in gleicher Weise in die Beschaffung der Ventile eingebunden. Der Beschuldigte K. Ka. befand sich seit dem Jahr 2007 im Unternehmen des Mitbeschuldigten L. in Ausbildung; ab dem zweiten Lehrjahr übernahm er dort bereits selbständig Aufgaben, war insbesondere innerhalb des Unternehmens der Länderbeauftragte für Geschäfte mit dem Iran.
aa) Ausfuhr der Ventile der Gruppe A
Nachdem der Mitbeschuldigte T. im Jahr 2009 Kontakt zur B., dem Unternehmen des Mitbeschuldigten L., aufgenommen hatte, fanden in diesem Jahr intensive Verhandlungen über die Lieferung aller drei Ventilgruppen statt, an denen auch die Beschuldigten beteiligt waren. Zu einem noch nicht genau ermittelten Zeitpunkt im Jahr 2009 schloss der Mitbeschuldigte T. - als Repräsentant der R. - auf Vermittlung der Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten L. einen Vertrag über die Lieferung der Ventile der Gruppe A mit einem Gesamtvolumen von 1.062.000 €. Der Beschuldigte A. Ka. sollte die Vorfinanzierung der Lieferungen durch die B. sicherstellen; beide Beschuldigte waren zudem für die Organisation der Lieferungen zuständig.
Nachdem L. im September 2009 eine Mustersendung mit Ventilen der K. mit drei verschiedenen Absperrklappen an die R. im Iran exportiert hatte, wurde er aufgrund von Hinweisen US-amerikanischer Behörden mit zwei Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 DualUseVO darüber unterrichtet, dass die R. versuche, bei ihm Ventile für die Verwendung in einer Einrichtung des iranischen Nuklear- oder Raketenprogramms zu beschaffen. Er gab dazu wahrheitswidrig an, es lägen nur unverbindliche mündliche Anfragen der R. vor; die Muster- und die geplanten Folgelieferungen verschwieg er. Nachdem die Beschuldigten aufgrund der Schreiben des BAFA wussten, dass aufgrund der kerntechnischen Verwendung im Iran mit einer Ausfuhrgenehmigung an die R. nicht zu rechnen war, kamen sie mit den Mitbeschuldigten L. und T. überein, die Ausfuhr der Ventile als Lieferung an eine andere iranische Firma des T., die At. (im Folgenden: At.), mit dem Zweck, die Güter in der Petrochemie einzusetzen, zu tarnen, und erreichten so, dass das BAFA der B. im Juli 2010 einen Bescheid erteilte, welcher die Ausfuhr der Ventile als nicht genehmigungspflichtig kennzeichnete (sog. Null-Bescheid).
Nachdem der Beschuldigte A. Ka. im August 2010 der B. über 140.000 € überwiesen und L. im Oktober 2010 mit Nachdruck aufgefordert hatte, die Lieferung der Ventile durch die K. zu veranlassen, führte der Mitbeschuldigte L. am 5. Dezember 2010 die Ausfuhr der ersten Teillieferung von 51 Ventilen mit einem Rechnungswert von 106.050 € an die At. durch. Nach weiteren Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten A. Ka. und dem Mitbeschuldigten L. exportierte L. am 21. März 2011 weitere 51 Ventile an die At., wobei er und die Beschuldigten wussten, dass Endverwender die MITEC war. Zur Lieferung der restlichen Ventile der Gruppe A kam es aufgrund andauernder Zahlungsschwierigkeiten des Mitbeschuldigten T. nicht.
bb) Vermittlung der Ventile der Gruppe B
Zu einem derzeit noch nicht näher festgestellten Zeitpunkt in den Jahren 2009 bis 2010 beauftragte der Mitbeschuldigte T. die Beschuldigten mit der Beschaffung der Ventile der Gruppe B. Der Beschuldigte K. Ka. stellte bei einer gemeinsamen Reise nach Indien im Juni 2010 den direkten Kontakt zwischen T. und Vertretern der O her, der in den Abschluss des Liefervertrages zwischen T. und der O mündete. In der Folgezeit oblag es den Beschuldigten, die Lieferungen zu organisieren, wobei sie arbeitsteilig zusammenwirkten. Aufgrund der bestehenden Embargobestimmungen überließ es der Beschuldigte K. Ka. der O , die Ventile direkt in den Iran oder an die türkische Firma I. des T. zu liefern; die O wählte letzteren Lieferweg. Spätestens am 12. Oktober 2010 lieferte die O die ersten 50 Stück, im Oktober/November 2010 weitere 173 Stück, nach der Listung der MITEC in der IranEmbargoVO 2010 im Februar 2011 weitere 273 Stück und im April 2011 weitere 360 Stück. Mit welcher Teillieferung - bzw. mit welchen gegebenenfalls mehreren Teillieferungen - die 107 in der IranEmbargoVO gelisteten Faltenbalgventile übersandt wurden, hat sich noch nicht ermitteln lassen. Die Lieferungen wurden in der Türkei jeweils von Mitarbeitern der MITEC in Empfang genommen und überprüft. Im März 2011 kam es zu Rückfragen wegen technischer Unstimmigkeiten, die im weiteren Verlauf auf Veranlassung der Beschuldigten zur Rücksendung der letzten Teillieferung an die O zur Überprüfung führten. Die Beschuldigten erhielten aus dem Iran Zahlungen in Höhe von über 320.000 €, von denen sie nur etwas über 200.000 € an die O weiterleiteten.
cc) Ausfuhr der Ventile der Gruppe C
Den Kontakt zwischen den Mitbeschuldigten T. und M., dem Geschäftsführer der W., stellte bereits im Jahr 2007 der Mitbeschuldigte Kh. her. Spätestens ab dem Jahr 2009 waren aber auch die Beschuldigten in die Beschaffung der Ventile der Gruppe C eingebunden, deren Lieferungen durch M. der Beschuldigte A. Ka. vorfinanzieren sollte. Beide Beschuldigte organisierten zudem die Lieferungen, der Mitbeschuldigte M. stimmte sich dieserhalb ab Ende 2010 nur noch mit K. Ka. ab.
Den Liefervertrag über die Ventile der Gruppe C mit einem Gesamtvolumen von 1,8 Mio. € schlossen die Mitbeschuldigten M. und T. - letzterer erneut als Repräsentant der R. - zu einem noch nicht ermittelten Zeitpunkt im Jahr 2007. Das BAFA unterrichtete auch den Mitbeschuldigten M. in mehreren Schreiben zwischen April und September 2009 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 DualUseVO darüber, dass die MITEC versuche, bei ihm u.a. Spezialventile für das iranische Nuklearprogramm zu erwerben; in die Beschaffungsbemühungen sei auch die R. involviert. M. gab darauf wahrheitswidrig an, ihm lägen nur unverbindliche mündliche Anfragen der R. vor, und die Beschuldigten beschlossen, auch diese Lieferungen als solche an andere Firmen des T. zu tarnen. Nachdem der Beschuldigte A. Ka. dem Mitbeschuldigten M. zwischen Juni und Oktober 2010 insgesamt 128.000 € zur Verfügung gestellt hatte, führte M. die Ventile in drei Teillieferungen vom 29. Oktober 2010, 18. Januar und 28. März 2011 an die türkische Firma des T., die I., aus. Die Ventile haben die MITEC erreicht und wurden dort abgenommen.
Den Beschuldigten war jedenfalls die beabsichtigte Verwendung im iranischen Nuklearprogramm bekannt. Dass die MITEC der Endempfänger der Lieferungen war, nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Sie handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das AWG eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Sie nahmen in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Darstellung in den angefochtenen Haftbefehlen.
b) Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus den vom Zollkriminalamt durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere aus den Auswertungen der Überwachungen der Telekommunikation der Beschuldigten und ihrer Mitbeschuldigten, der bei den Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Urkunden und Auswertungen der sichergestellten Datenträger, dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 1. Juni 2012 sowie den Ergebnissen der Vernehmungen der Mitbeschuldigten Kh., L. und M. .
Die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihren Beschwerdebegründungen bzw. in der Teileinlassung des Beschuldigte A. Ka. gegenüber dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vermögen den dringenden Tatverdacht aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 23. November 2012, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht zu entkräften. Darin werden insbesondere gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Beschuldigte K. Ka. von der MITEC als Endempfänger sogar positive Kenntnis hatte. Auch die Einwendungen gegen die Listung von 107 seitens der O gelieferter Faltenbalgventile dringen aus diesen Gründen nicht durch.
c) Danach sind die Beschuldigten dringend verdächtig, sich jedenfalls wie folgt strafbar gemacht zu haben:
aa) Ausfuhr der Ventile der Gruppe A
(1) Durch die Lieferung der Ventile an die MITEC - über die Tarnfirma I. - vom 5. Dezember 2010 hat sich der Mitbeschuldigte L. eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a AWV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DualUseVO schuldig gemacht. Er war vom BAFA als zuständiger Behörde darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten und in der Folgezeit gelieferten Ventile für die Entwicklung von iranischen Atomwaffen bestimmt sein können, weshalb die Ausfuhr genehmigungspflichtig war. Gleichwohl führte er die Ventile aus, ohne eine Genehmigung zur Ausfuhr an die R. auch nur beantragt zu haben. Dass er aufgrund falscher Angaben einen Nullbescheid erwirkte, steht seiner Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs. 8 AWG). Der Verstoß gegen § 34 Abs. 2 AWG stellt, soweit die Vorschrift in Verbindung mit Art. 4 DualUseVO Anwendung findet, ein Sonderdelikt dar, das unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüpft (BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 13). Die vom Gewicht her als mittäterschaftliche Beteiligungshandlungen zu bewertenden Tatbeiträge der Beschuldigten - Vorfinanzierung und Organisation der Lieferungen über die Tarnfirma - stellen sich deshalb insoweit nur als Beihilfehandlung dar. Da die Beschuldigten gewerbsmäßig handelten, richtet sich ihre Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 27 StGB (zur erforderlichen Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland siehe sogleich Rn. 31).
(2) Durch die zweite Lieferung vom 21. März 2011 haben sich die Beschuldigten, die daran mittäterschaftlich beteiligt waren, - wie der Mitbeschuldigte L. - durch dieselbe Handlung zudem nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 IranEmbargoVO 2010 strafbar gemacht. Sie stellten der zwischenzeitlich gelisteten MITEC durch die Lieferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen mittelbar zur Verfügung, da das belieferte Unternehmen At. unter der Kontrolle des T. stand und damit jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts naheliegenderweise auf Weisung der MITEC agierte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-72/11, juris Rn. 51 ff.).
Die Beschuldigten handelten gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG). Ihre Taten waren zudem geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 6 Nr. 4c AWG). Wegen der rechtlichen Würdigung insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in den angefochtenen Haftbefehlen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es trotz einer Warnung US-amerikanischer Behörden zu einer - von den deutschen Ausfuhrbehörden nicht aufgedeckten und verhinderten - Ausfuhr von Gütern gekommen ist, die für das die Stabilität im Nahen Osten besonders gefährdende Nuklearprogramm des Iran verwendet werden konnten.
bb) Vermittlung der Ventile der Gruppe B
Da bislang nicht ermittelt werden konnte, mit welcher der vier Teillieferungen die 107 in Anhang IA bzw. Anhang IIA der IranEmbargoVO gelisteten Faltenbalgventile für die MITEC verschickt wurden, ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass dies mit einer der beiden letzten Lieferungen geschehen ist. Denn dies führt jedenfalls auf der Basis der bisherigen Ermittlungen und für die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgrund in diesem Beschwerdeverfahren mit Blick auf die ersten beiden Lieferungen zum Wegfall des dringenden Tatverdachts: Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1b) IranEmbargoVO 2008 entfällt. Zu diesem Zeitpunkt war die MITEC noch nicht in Anhang VII der IranEmbargoVO 2010 gelistet, so dass es auch nicht verboten war, ihr wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Danach ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Beschuldigten der MITEC in zwei Fällen entgegen Art. 16 Abs. 3 IranEmbargoVO 2010 wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt und tateinheitlich dazu in einem Fall gemäß Art. 5 Abs. 1b) IranEmbargoVO 2010 verbotene Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den gelisteten Faltenbalgventilen erbracht haben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 IranEmbargoVO 2010 in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) IranEmbargoVO 2010). Dabei handelten sie gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG). Es kann für die Frage der Haftfortdauer offen bleiben, ob diese Handlungen auch geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
cc) Ausfuhr der Ventile der Gruppe C
(1) Durch die Ausfuhr der Ventile am 29. Oktober 2010 hat sich der Mitbeschuldigte M. wiederum eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a AWV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DualUseVO schuldig gemacht. Auch er war vom BAFA als zuständiger Behörde darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten und in der Folgezeit gelieferten Ventile für die Entwicklung von iranischen Atomwaffen bestimmt sein können und führte sie gleichwohl ohne Genehmigung aus. Der erteilte Nullbescheid steht auch hier einer Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs. 8 AWG). Die Tatbeiträge der Beschuldigten sind in diesem Fall ebenfalls allein wegen des Sonderdeliktscharakters der von M. verwirklichten Straftat als Beihilfe zu werten. Die Beschuldigten handelten auch insoweit gewerbsmäßig und die Tat war geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
(2) Durch die weiteren Lieferungen vom 18. Januar und 28. März 2011 haben sich die Beschuldigten wiederum nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 IranEmbargoVO 2010 strafbar gemacht, indem sie - wie dargelegt - der zwischenzeitlich gelisteten MITEC durch die Lieferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen mittelbar zur Verfügung stellten. Dabei handelten sie gewerbsmäßig und ihre Taten waren - wie ebenfalls ausgeführt - geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
d) In Anbetracht des dringenden Tatverdachts mehrerer Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 AWG, die mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, kann offen bleiben, ob die Taten der Beschuldigten jeweils tateinheitlich auch als Versuch zu werten sind, entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 KWKG die Entwicklung von Atomwaffen zu fördern. Die Entscheidung darüber kann der durchzuführenden Hauptverhandlung mit ihren dem Beschwerdeverfahren überlegenen Erkenntnismöglichkeiten überlassen bleiben.
2. Bezüglich beider Beschuldigter besteht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Haftbefehle der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschuldigten A. Ka. auch mit Blick auf sein hohes Lebensalter und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den Gründen der angefochtenen Haftbefehle nicht erfolgversprechend.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 155
Bearbeiter: Christian Becker