HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 525
Bearbeiter: Goya Tyszkiewicz
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 73/12, Beschluss v. 03.04.2012, HRRS 2012 Nr. 525
1. Auf die Revision der Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Dezember 2011 - auch soweit es die Angeklagten G. L. und A. L. betrifft - im Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hatte durch Urteil vom 4. November 2010 die Angeklagte P. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Zudem hatte das Landgericht gegen sie und hinsichtlich der beiden Mitangeklagten G. L. und A. L. Wertersatzverfall in Höhe von jeweils 1.000 € angeordnet. Auf die Revisionen aller Angeklagten hat der Senat sämtliche Schuldsprüche geändert und die Aussprüche über einige Einzelstrafen - hinsichtlich der Angeklagten P. in dem Einzelstrafausspruch zu Fall II. 5. der Urteilsgründe - sowie in allen Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte P. unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zur Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und (erneut) ausgesprochen, dass hinsichtlich aller drei Angeklagten Wertersatzverfall in Höhe von jeweils 1.000 € angeordnet wird. Die Angeklagte P. wendet sich gegen das Urteil mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der (erneute) Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall kann nicht bestehen bleiben. Ihm steht die Rechtskraft des inhaltsgleichen Ausspruchs des Landgerichts im Urteil vom 4. November 2010 entgegen. Dieses - von Amts wegen zu beachtende - Verfahrenshindernis hat die Erstreckung der Teilaufhebung auf die Mitverurteilten G. L. und A. L. zur Folge (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 357 Rn. 10). Der Ausspruch entfällt.
Angesichts des nur geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 525
Bearbeiter: Goya Tyszkiewicz