HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 492
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 62/12, Beschluss v. 19.04.2012, HRRS 2012 Nr. 492
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2011 wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub und wegen Beihilfe zum schweren Raub sowie wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist, sowie der Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass auf die Strafe die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 492
Bearbeiter: Christian Becker