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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 491

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 61/12, Beschluss v. 19.04.2012, HRRS 2012 Nr. 491


BGH 3 StR 61/12 - Beschluss vom 19. April 2012 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2011 werden die Schuldsprüche aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte G. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, der Angeklagte Y. Y. wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt ist.

Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 491

Bearbeiter: Christian Becker