HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 491
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 61/12, Beschluss v. 19.04.2012, HRRS 2012 Nr. 491
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2011 werden die Schuldsprüche aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte G. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, der Angeklagte Y. Y. wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt ist.
Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 491
Bearbeiter: Christian Becker