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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 240

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 505/12, Beschluss v. 08.01.2013, HRRS 2013 Nr. 240


BGH 3 StR 505/12 - Beschluss vom 8. Januar 2013 (LG Wuppertal)

Berichtigung des Urteils (Zählfehler); Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

§ 260 StPO; § 29 BtMG; § 29a BtMG

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2012 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen schuldig ist;

die im Fall B 12 der Urteilsgründe zusätzlich zur Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren aufgehoben; diese entfällt;

im Fall B 88 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - nach der Entscheidungsformel seines Urteils - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und hat den sich aus der Beschlussformel ergebenden Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Der Senat korrigiert den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl der Taten, weil dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Gegenstand der Verurteilung waren 41 und nicht lediglich 32 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einzelnen aufgeführten Gründen der Fall.

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Für den Strafausspruch gilt:

a) Soweit die Kammer für die Tat B 12 der Urteilsgründe versehentlich zwei Einzelstrafen in Höhe von zwei und vier Jahren festgesetzt hat, lässt der Senat die höhere der beiden entfallen. Dies beschwert den Angeklagten nicht.

b) Der Senat holt im Fall B 88 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Jahr (§ 29a Abs. 1 BtMG) fest, da die Strafkammer einen minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) hinsichtlich aller Einzelfälle rechtsfehlerfrei verneint hat. Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 mwN).

c) Die weiteren 39 Einzelfreiheitsstrafen (zwei Mal fünf Jahre und sechs Monate; 25 Mal vier Jahre; zwölf Mal zwei Jahre) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei zugemessen. Mit Blick hierauf ist auszuschließen, dass sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (Fall B 12 der Urteilsgründe) auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt; diese kann somit bestehen bleiben.

3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 240

Bearbeiter: Christian Becker