HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 440
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 492/12, Beschluss v. 05.03.2013, HRRS 2013 Nr. 440
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Juni 2012, soweit es die Angeklagte K. betrifft, dahin abgeändert, dass zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren Raub zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu vollstrecken sei. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solcher sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entscheidung des Landgerichts indes als rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), die seit dem 7. Februar 2012 vollzogene Untersuchungshaft sowie den "zur Organisation einer Unterbringung erforderlichen Zeitraum von etwa drei Monaten" in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Für eine Berücksichtigung der Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht, ist in Fällen des Vorwegvollzugs der Strafe ohnehin kein Raum. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapie ist ein Vorwegvollzug von zwei Jahren anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bestimmen.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 440
Externe Fundstellen: StV 2014, 140
Bearbeiter: Christian Becker