HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 4
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 393/12, Beschluss v. 13.11.2012, HRRS 2013 Nr. 4
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. April 2012
aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der Anklageschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist sowie
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Nebenklägerin werden verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, sowie der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist unzulässig. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. Revision der Nebenklägerin
Die Verfahrensrüge, die die Ablehnung eines Beweisantrags auf erneute Vernehmung der Nebenklägerin beanstandet, genügt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aber auch im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig: Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO ist die Möglichkeit der Urteilsanfechtung durch den Nebenkläger beschränkt; deshalb bedarf seine Revision in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 6). Ein solches ergibt sich hier weder aus dem Revisionsantrag noch aus der erhobenen allgemeinen Sachrüge oder der (allein) gegen die Strafzumessung gerichteten Einzelbeanstandung.
II. Revision des Angeklagten
1. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der Anklageschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Im Fall 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren ... nach Maßgabe des § 206 a StPO (vgl. BGHSt 32, 275, 292 [richtig: 290] a.A. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 206 a Rdnr. 6) einzustellen, weil der zum Fesseln benutzte Büstenhalter kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH NStZ 2002, 594), deshalb kein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und in Ansehung der verbleibenden vorsätzlichen Körperverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde am 8. Juli 2004 begangen; der Angeklagte wurde am 9. Juli 2004 als Beschuldigter vernommen (vgl. Sonderheft 'Duplikatakte'). Weitere zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlungen sind den Akten nicht zu entnehmen, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB) vor Erhebung der Anklage abgelaufen war.
Ferner ergibt sich aus den Akten nicht, dass ein wirksamer Strafantrag (§ 230 Abs. 1 StGB) vorliegt. Die mündliche Strafanzeige bei der Polizei (vgl. Sonderheft 'Duplikatakte') ersetzt den schriftlich anzubringenden Strafantrag nicht (vgl. § 158 Abs. 2 StPO)."
Dem stimmt der Senat zu.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht vorliegend mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der neue Tatrichter wird zusätzlich zu prüfen und zu entscheiden haben, ob mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 5. Mai 2007 - nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 37 mwN) - nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, diese Vorstrafe ggf. in sonstiger Weise zu berücksichtigen oder mit ihr gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB zu verfahren ist (vgl. Fischer, aaO, Rn. 21; § 53 Rn. 5 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 4
Bearbeiter: Christian Becker