HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 959
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 381/12, Beschluss v. 02.10.2012, HRRS 2012 Nr. 959
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 959
Bearbeiter: Christian Becker