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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 957

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 371/12, Beschluss v. 02.10.2012, HRRS 2012 Nr. 957


BGH 3 StR 371/12 - Beschluss vom 2. Oktober 2012 (LG Kleve)

Absehen vom Verfall.

§ 73 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Mai 2012 wird

von der Anordnung des Verfalls in Höhe von 340 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des den Angeklagten betreffenden Verfalls entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und unter anderem den Verfall von beim Angeklagten sichergestellten 340 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs und zum Absehen von dem vorgenannten Verfall. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei den 340 € um restliches Kaufgeld, das der Angeklagte zum Erwerb weiterer Betäubungsmittel für den Fall bei sich hatte, dass der von ihm beauftragte Kurier weitere "Bodypacks" mit Betäubungsmitteln hätte zu sich nehmen und nach Deutschland transportieren können. Weil der Angeklagte demnach das Geld nicht für die oder aus der Tat erlangte (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), unterliegt es nicht dem Verfall, sondern kann gegebenenfalls nach § 74 StGB eingezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318 f.; vom 18. Juni 2003 - 1 StR 229/03; Körner/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 67; MüKo-StGB/Rahlf, 1. Aufl., § 33 BtMG Rn. 92). Da die hier allein mögliche Einziehung neben den weiteren Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt und die Zurückverweisung an den Tatrichter, in dessen pflichtgemäßem Ermessen die Einziehung steht, im Hinblick auf den Betrag von 340 € einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, hat der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt.

Der Teilerfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass die Belastung des Angeklagten mit den Gebühren und Auslagen unbillig wäre (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 957

Bearbeiter: Christian Becker