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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 948

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 340/12, Beschluss v. 18.09.2012, HRRS 2012 Nr. 948


BGH 3 StR 340/12 - Beschluss vom 18. September 2012 (LG Oldenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 948

Bearbeiter: Christian Becker