HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 904
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 322/12, Beschluss v. 16.08.2012, HRRS 2012 Nr. 904
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 19. März 2012 in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie im Maßregelausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Rügen der Verletzung des § 261 StPO mit Blick auf eine angebliche "Reibeisenstimme" des Angeklagten bzw. zur Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Fahrrads des Angeklagten und deren Bewertung durch die Strafkammer greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Auf die weitere Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe seinen "wiegenden Gang" herangezogen habe, den es in der Hauptverhandlung nicht habe wahrnehmen können, kommt es nicht an, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich dieser beiden Fälle bereits auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigende Rechtsfehler aufweist, die insoweit zur Aufhebung des Urteils führen:
a) Die Strafkammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe unter anderem deshalb überzeugt, weil der Täter wie im Fall II.3 der Urteilsgründe, bei dem die Tatbeute in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden konnte, eine "silberbeigefarbene" Pistole verwendet habe. Dies steht im unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, nach denen der Täter im Fall II.3 der Urteilsgründe eine beigefarbene und im Fall II.1 der Urteilsgründe eine silberne Pistole verwendete. Mit der Verwendung einer - indes in keinem Fall festgestellten - "silberbeigefarbenen" Pistole hat das Landgericht in seiner "Gesamtwürdigung" auch begründet, dass es sich bei allen Taten um denselben Täter gehandelt haben müsse, obwohl es auch im Fall II.2 der Urteilsgründe die Verwendung einer silbernen Pistole festgestellt hat.
b) Ihre Überzeugung, in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe müsse es sich um denselben Täter gehandelt haben, hat die Strafkammer unter anderem darauf gegründet, dass er in beiden Fällen einen grauen Kapuzenpulli mit schwarzen Querstreifen getragen habe. Auch dies widerspricht den Feststellungen, nach denen der Täter im Fall II.1 der Urteilsgründe einen beigefarbenen und im Fall II.2 der Urteilsgründe einen grauen Kapuzenpulli trug.
c) Das Urteil beruht bezüglich der Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe auf den dargelegten Rechtsfehlern. Insbesondere da die Annahme einer einheitlichen Täterschaft für alle drei Taten ausweislich der Urteilsgründe für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, kann der Senat - trotz zahlreicher Indizien, die auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten sprechen - nicht ausschließen, dass es ohne die aufgezeigten Mängel zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre. Auf die ebenfalls nicht rechtsbedenkenfreie Erwägung, es sei im Fall II.1 der Urteilsgründe ein tragfähiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, dass er in der Hauptverhandlung "gegrinst" habe, weil auch der Täter des Überfalls dies nach der Bekundung der Tankstellenkassiererin tat, kommt es danach nicht mehr an.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand; denn das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Maßregel nicht tragfähig begründet. Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die entsprechende Höchstdauer der Unterbringung nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB, bei deren Überschreiten die geforderte Erfolgsaussicht nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010, 3 StR 538/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10; Urteil vom 5. August 2010, 3 StR 195/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 11), von einer Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen. Dabei hat sie ohne weitere Begründung allein auf die Ausführungen des gehörten Sachverständigen abgestellt. Nach dessen im Urteil wiedergegebener Einschätzung ist bei dem Angeklagten allerdings eine Therapiedauer von zwei Jahren "einschließlich einer Langzeitbehandlung mit betreutem Wohnen für eine Dauer von 2 1/2 bis 3 Jahren" erforderlich. Diese - bereits in sich widersprüchliche - Einschätzung vermag die Annahme des Landgerichts jedoch nicht zu stützen; aus ihr könnte allenfalls folgen, dass die zulässige Höchstdauer überschritten wird und die erforderliche Erfolgsaussicht deshalb nicht besteht.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 904
Bearbeiter: Christian Becker