HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 903
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 308/12, Beschluss v. 28.08.2012, HRRS 2012 Nr. 903
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 903
Bearbeiter: Christian Becker