HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 890
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 230/12, Beschluss v. 03.07.2012, HRRS 2012 Nr. 890
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Januar 2012 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Vollziehung von sieben Monaten und zwei Wochen der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu vollstrecken ist. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solcher sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entscheidung des Landgerichts indes als rechtsfehlerhaft.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Maßregel vorweg zu vollziehende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich eineinhalbjährigen Therapie beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs aber lediglich sieben Monate und zwei Wochen. Der Senat hat dementsprechend die Dauer des Vorwegvollzugs auf diesen Zeitraum beschränkt.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 890
Bearbeiter: Christian Becker