HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 141
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 212/12, Beschluss v. 14.11.2014, HRRS 2015 Nr. 141
Der Antrag des Verurteilten vom 25. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Betruges in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 hat der Senat in vier Fällen das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und die Revision des Angeklagten bei entsprechender Änderung des Schuldspruchs im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 hat der Verurteilte beantragt, seinen Fall "noch einmal anzusehen". Zwar sei es gerechtfertigt, dass er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nicht jedoch, dass er "für ein lang verjährtes Urteil noch mitbestraft" worden sei. Auch weise das Urteil gegen ihn Widersprüche auf. So sei der Haupttäter zu einer sehr viel geringeren Strafe verurteilt worden.
Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern. Die Gegenvorstellung ist deshalb nicht zulässig (vgl. KK/Paul, StPO, 7. Aufl., vor § 296 Rn. 4 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 141
Bearbeiter: Christian Becker