HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 930
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 191/12, Urteil v. 19.07.2012, HRRS 2012 Nr. 930
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Rechtsmittel war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Mai 2012 genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 930
Bearbeiter: Christian Becker