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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 521

Bearbeiter: Goya Tyszkiewicz

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 18/12, Beschluss v. 14.02.2012, HRRS 2012 Nr. 521


BGH 3 StR 18/12 - Beschluss vom 14. Februar 2012 (LG Hannover)

Minder schwerer Fall bei Handeln mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Doppelverwertungsverbot); Wertersatzverfall.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 Abs. 3 StGB, § 73a StGB; § 29a BtMG

Leitsatz des Bearbeiters

Die Eigenschaft des Angeklagten als Lieferant von Betäubungsmitteln ist dem Begriff des Handeltreibens immanent und kann nicht, ebenso wenig wie das Überschreiten der nicht geringen Menge, als Tatbestandsmerkmal bei der Beurteilung, ob es sich um einen minder schweren Fall handelt, zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Wertersatzverfall in Höhe von 3.500 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat zum gesamten Strafausspruch Erfolg; zum Schuldspruch und zur Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der jeweilige Strafausspruch zu allen drei Taten hat keinen Bestand.

1. Die Strafkammer hat minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bereits die Menge des sichergestellten Rauschgifts, mit der der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe Handel getrieben habe und die die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 BtMG um etwa das 79-fache übersteige, verbiete die Annahme eines minder schweren Falles. Hinsichtlich der beiden anderen Taten werde die Grenze der nicht geringen Menge ebenfalls überschritten. Zwar habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt, auch sei das Geschäft im Fall 3 letztlich gescheitert und das Kokain nicht in den Handel gelangt. Jedoch sei der Angeklagte Lieferant des Kokains gewesen.

Entscheidend gegen die Annahme minder schwerer Fälle spreche die Tatsache, dass es sich um eine ganz erhebliche Menge Kokain gehandelt habe, mit der Handel getrieben worden sei, wobei es sich um ein Rauschgift handele, das als sogenannte harte Droge schnell zu körperlicher und psychischer Abhängigkeit führen könne. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht hinsichtlich der Fälle 1 und 2 u.a. berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 BtMG überschritten wurde.

2. Diese Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, die Strafkammer habe bei der Ablehnung minder schwerer Fälle und der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes des § 29a Abs. 1 BtMG berücksichtigt und dadurch gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Dass der Angeklagte in allen drei Fällen Lieferant des Kokains war, ist ein Merkmal, das dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln immanent ist. Das Überschreiten der nicht geringen Menge in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe gehört zum Tatbestand des § 29a Abs. 1 BtMG.

Die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Da lediglich Bewertungsfehler vorliegen, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Die Entscheidung über den Verfall von Wertersatz wird von den aufgezeigten Rechtsfehlern bei der Strafzumessung nicht berührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 521

Bearbeiter: Goya Tyszkiewicz