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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 876

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 111/12, Beschluss v. 02.08.2012, HRRS 2012 Nr. 876


BGH 3 StR 111/12 - Beschluss vom 2. August 2012 (LG Berlin)

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hagal-Rune).

§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 86a Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 2011 wird, soweit es ihn betrifft,

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

das Verfahren in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschränkt,

die Einziehung derjenigen Bekleidungsstücke von der Verfolgung ausgenommen, auf deren Vorderseite ein Totenkopf und dahinter drei radialsymmetrisch angeordnete Winkelelemente sowie links und rechts neben dem Totenkopf die Worte "Race" und "War" und unterhalb des Totenkopfes die Worte "No way out, no way to hide" abgedruckt sind (9 Sweatshirts, 10 T-Shirts und 2 Pullover),

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Volksverhetzung, des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition sowie des Verwendens von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist,

das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung, unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition sowie wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bestehen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen Bedenken, ob es sich bei den Abbildungen auf den Bekleidungsstücken um taugliche Tatobjekte des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelt.

2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 5. der Urteilsgründe insgesamt nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich der Verurteilung nach § 86 StGB gilt das zu den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe Ausgeführte entsprechend. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist, ist mit Blick darauf, dass der Angeklagte lediglich ein T-Shirt mit einer der Hagal-Rune ähnlichen Abbildung zum Verkauf anbot, zweifelhaft, ob die bisherigen Feststellungen eine nach § 86a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellte Tathandlung belegen.

3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und Beschränkung der Verfolgung führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs sowie dem Wegfall der im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Die Einzelstrafe in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe kann ebenfalls keinen Bestand haben; denn das Landgericht hat bei ihrer Bemessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe zugleich zwei Strafgesetze verletzt. Der Wegfall von zwei Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

4. Gemäß § 430 Abs. 1 StPO nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung derjenigen Kleidungsstücke von der Verfolgung aus, die das Landgericht als Tatobjekte des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB angesehen hat.

5. Im verbleibenden Prüfungsumfang weisen der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Das neue Tatgericht wird deshalb eine neue Einzelstrafe im Fall II. 3. und 4. der Urteilsgründe und eine neue Gesamtstrafe zuzumessen haben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die dem Strafausspruch zugrunde liegen, können bestehen bleiben. Ergänzende neue Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind zulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 876

Bearbeiter: Christian Becker