HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 729
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 104/12, Urteil v. 31.05.2012, HRRS 2012 Nr. 729
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Stade vom 27. September 2011 dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl, des Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in elf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls "im besonders schweren Fall" in elf Fällen sowie "eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Der Angeklagte wendet sich ebenfalls mit der Sachbeschwerde vor allem gegen die Beweiswürdigung.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG verurteilt hat, ist die Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO im Urteilstenor als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu bezeichnen; die Formulierung "wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" reicht nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06, NStZ-RR 2007, 149 mwN). Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier: § 243 Abs. 1 StGB) ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; derartige Strafzumessungsvorschriften gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (ebenfalls st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend neu gefasst.
2. Im Übrigen sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aus den zutreffenden Gründen der Zuleitungsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 729
Bearbeiter: Christian Becker