HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 498
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 100/12, Beschluss v. 08.05.2012, HRRS 2012 Nr. 498
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. November 2011 wird
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. i) und k) der Urteilsgründe wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiter hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. i) und k) der Urteilsgründe wegen (täterschaftlichen) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr zur Folge.
2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die auf die Sachbeschwerde veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden zehn Einzelfreiheitsstrafen (je zweimal ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und drei Monate und ein Jahr, viermal ein Monat) ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 498
Bearbeiter: Christian Becker